Regelungsausschuss stimmt Durchführungsbestimmungen zu Metadaten zu
Das Votum des Regelungsausschusses wird von der EU-Komm. nun dem EP zugeleitet. Das EP hat eine Rückäußerungsfrist von 4 Wochen. Anschließend wird das Dokument in die Amtssprachen der EU übersetzt; einige MS (so auch DE) haben in der Sitzung des Regelungsausschusses darauf hingewiesen, dass sie zu den Übersetzungen nochmals ggf. redaktionell Stellung nehmen werden. Im Anschluss werden die Durchführungs-bestimmungen dem "EU-Kabinett" (EU-Kommissare) zur Zustimmung vorgelegt; eine Ratsbefassung ist nicht erforderlich. Danach können die Durchführungsbestimmungen veröffentlicht werden und treten in Kraft. Die EU-Komm. rechnet damit, dass die Durchführungsbestimmungen zum Ende des Sommers veröffentlicht werden. Sie sind dann unmittelbar geltendes Recht auch in den MS und bedürfen dem Grunde nach keiner nationalen Umsetzung.
Für die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch darüber diskutiert werden, ob es nicht zweckmäßig sein könnte, die Durchführungsbestimmungen unter Einbeziehung der einen oder anderen Regelung aus den Guidance-Dokumenten als Rechtsverordnung auf den Weg zu bringen. Hierdurch könnte möglicherweise eine weitergehende nationale Harmonisierung im Sinne der angestrebten verwaltungsgrenzenübergreifenden Interoperabilität erzielt werden. Die Guidance-Dokumente sind per se nicht rechtsverbindlich.
Mit der Zustimmung des Regelungsausschusses zu den Durchführungsbestimmungen zu Metadaten vor dem 15. Mai 2008 konnte die in der RL festgelegte Frist von 1 Jahr nach Inkrafttreten der RL gewahrt werden.