Mittwoch, 13. Juni 2007

Inspire Fahrplan

Mit dem Inkraftreten der Inspire Richtlinie am 15. Mai 2007 ist dieses Datum der zeitliche Ausgangspunkt für

- die Umsetzung der europäischen Richtlinie in deutsches Recht bei Bund und Ländern,
- die Bereitstellung von Meta- und Geodaten und
- die Veröffentlichung der technischen Durchführungsbestimmungen.

Die ersten beiden Punkte berühren nationale Pflichten, während letzterer in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission liegt.

Für Deutschland ist zunächst die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in die nationale Gesetzgebung von Bund und Ländern wichtig. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat hierzu am 11.05.2007 ein erstes Gespräch mit Vertretern des Bundes (BMI), der Länder und der Kommunalen Spitzenverbände durchgeführt. Eine abgestimmte Vorgehensweise von Bund und Ländern bei der Gesetzgebung ab wird angestrebt. Frist für die rechtliche Umsetzung der Richtlinie ist der 15.05.2009

Die Bereitstellung von Webdiensten, Metadaten und Geodaten vollzieht sich gemäß der in der INSPIRE-Richtlinie enthaltenen Annexe I–III und zusammengefasst imInspire-Fahrplan dargestellt.

Erste Dienste bezogen auf die Metadaten der Annexe I und II müssen im Mai 2010 bereitgestellt werden. Insgesamt streckt sich der Fahrplan mit weiteren Bereitstellungsdiensten bis in das Jahr 2019, in dem bestehende Datensätze bezogen auf die Daten der Annex-Themen II und III u.a. über Visualisierungs- und Uploaddienste zur Verfügung stehen müssen.

Der gesamte INSPIRE-Fahrplan ist davon abhängig, dass die technischen Durchführungsbestimmungen rechtzeitig vorgelegt werden. Derzeit arbeiten 5 international besetze Expertenteams an den Dokumenten. Der Prozess sieht vor, die Dokumente im Rahmen eines "Kommitologieverfahrens" zu verabschieden. Dies bedeutet, dass die Dokumente in einem INSPIRE-Team, bestehend aus Vertretern der EU-Verwaltung und der EU-Mitgliedsländer, beschlossen werden. Danach sind die Durchführungsbestimmungen Teil der Rahmenrichtlinie und haben verbindliche Gesetzeskraft.

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